In Thüringen gilt
seit 01.01.2019 ein neues Richtergesetz.
Thüringer
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im
Landesdienst
sowie zur Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Nicht nur für
Schöffinnen und Schöffen sondern auch für nunmehr alle ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter gilt ab 01.01.2019 das oben aufgeführte Gesetz.
Es gilt für:
Schöffen,
Jugendschöffen, Arbeitsrichter, Sozialrichter,
Handelsrichter,
Finanzrichter, Verwaltungsrichter, Landwirtschaftsrichter
Sie sind angeschrieben worden?
Was bedeutet das für Sie?
Diesem Erfolg müssen nun auch Taten
folgen; Wir bauen auf Sie!
Durch den kurzfristigen Gesetzeserlass der Landesregierung gestaltet
sich die Umsetzung etwas holprig.
Allen ehrenamtlichen Richtern und Schöffen ist es nun möglich an Ihrem
Gericht eine Vertretung zu wählen, fragen Sie dazu Ihre/n Vorsitzenden
RichterIn, wenn Sie noch nichts davon wissen!
Sie sollten von Ihrem Wahlrecht unbedingt Gebrauch machen!
Hinweisen von Kollegen zufolge werden
Schöffinnen und Schöffen auch angeschrieben und gefragt ob sie eine
Vertretung wählen wollen.
Bitte stimmen Sie mit JA und
beteiligen sich aktiv.
Sie und VERM haben haben nun die Chance Einfluss auf die Verbesserung
unsere Arbeit zu nehmen
und Probleme die es gibt mit den Richtern und mit Hilfe der jeweiligen
Vertretung zu besprechen bzw. zu diskutieren.
Wir unterstützen hier tatkräftig.
Wenn Sie Fragen dazu haben treten Sie bitte mit uns in Kontakt!
Wie ist es dazu gekommen / VERM hat gekämpft!
Seit mehreren Jahren möchte die Thüringer Landesregierung das Gesetz der Richter und Staatsanwälte ändern/anpassen.
In 2018 wurde das Vorhaben in die Tat umgesetzt.
Mit unserer Stellungnahme vom 06. Juni 2018 haben wir zwei Vorschläge bzw. Hinweise zur Änderung gegeben.
Am 15. Juni 2018 wurde VERM dann zur Anhörung in den Thüringer Landtag eingeladen und wir haben auch umfangreiches Rederecht bekommen!
Diese Gesetzesänderung ist ein weiterer Erfolg unseres Verbandes.
Wir
danken allen Mitgliedern der VERM für Ihre Unterstützung durch eine
Mitgliedschaft oder weitergehenden Unterstützungen.
Wortlaut des Gesetzes: § 49 a
Bildung der Vertretung ehrenamtlicher
Richter
Schöffen,
Handelsrichter, ehrenamtliche Richter in der
Verwaltungs- und
Finanzgerichtsbarkeit sowie in Landwirtschaftssachen
können an den
Gerichten, an denen
sie tätig sind,
Vertretungen wählen, die aus jeweils drei
Mitgliedern
bestehen. Die Vertretungen werden in Angelegenheiten
beteiligt, die
die ehrenamtlichen Richter betreffen,
und nehmen deren
Interessen wahr. Das Nähere
über die
Aufgaben der Vertretungen in den Gerichtszweigen
sowie die Wahl
der Vertretungen kann das für Justiz
zuständige
Ministerium durch Rechtsverordnung regeln.
Das Präsidium
des Gerichts beruft spätestens vier Wochen
nach Beginn der
Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen
Gruppe der
ehrenamtlichen Richter ein. Die Versammlung
entscheidet
zunächst darüber, ob sie gewillt
ist, eine
Vertretung zu wählen. Im Fall der Entscheidung
für die Wahl
einer Vertretung beschließt die Versammlung
das
Wahlverfahren, wenn es an einer Rechtsverordnung
nach Satz 3
fehlt. Die Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen
und Richter in
der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
richtet sich
nach § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und
§ 23 des
Sozialgerichtsgesetzes.